====== Entscheidungen der Rechtsabteilung ====== Artikel 20 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Entscheidungen der Rechtsabteilung von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden. **Artikel 20 (2) EPÜ** Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen. ===== siehe auch ===== Artikel 20 EPÜ -> [[Rechtsabteilung]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung.