====== Entscheidung über die Patenterteilung ====== Die Entscheidung über die [[Patenterteilung]] ist der formale [[Beschluss]], durch den das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] (EPA) feststellt, dass die Anforderungen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] für die [[Erteilung des europäischen Patents|Erteilung eines Patents]] erfüllt sind. Entsprechend Artikel 97 (1) EPÜ [-> [[Erteilung des europäischen Patents]] ] erfolgt die [[Patenterteilung]], wenn das EPA der Ansicht ist, dass die Anmeldung und die Erfindung, die damit beansprucht wird, alle Erfordernisse der EPÜ erfüllen. Dies schließt unter anderem eine positive Prüfungsentscheidung über die [[Neuheit]], [[erfinderische Tätigkeit]] und [[gewerbliche Anwendbarkeit]] der beanspruchten [[Erfindung]] ein. ===== siehe auch ===== Artikel 97 (1) EPÜ -> [[Erteilung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt.