====== Entscheidung über den Antrag ====== Regel 95 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents. Regel 95 (1) EPÜ -> [[Widerruf des Patents]] \\ Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit. Regel 95 (2) EPÜ -> [[Prüfung der geänderten Patentansprüche]] \\ Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung die geänderten Patentansprüche. Regel 95 (3) EPÜ -> [[Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche]] \\ Der Antragsteller wird aufgefordert, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. Regel 95 (4) EPÜ -> [[Zurückweisung des Antrags]] \\ Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung zu antworten oder die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel II EPÜ: Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.