====== Entscheidung über die Ablehnung ====== Artikel 24 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds entscheiden. **Artikel 24 (4) EPÜ** Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 24 EPÜ -> [[Ausschließung und Ablehnung]] \\ Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.