====== Entscheidung über den Antrag ====== Regel 136 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. **Regel 136 (4) EPÜ** Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung.