====== Entscheidung über den Antrag ====== **Regel 95 (1) EPÜ 2000** Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die [[Prüfungsabteilung]] das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit. **Regel 95 (2) EPÜ 2000** Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die [[Prüfungsabteilung]], ob die geänderten [[Patentansprüche]] gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im [[Einspruchsverfahren|Einspruchs]]- oder [[Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungsverfahren]] geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 [-> [[Patentansprüche]]] und 123 Absätze 2 [-> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]]] und 3 [-> [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents]]] genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die [[Beschreibung]] und [[Zeichnungen]] innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. **Regel 95 (3) EPÜ 2000 [ab 1.5.2011]** Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die [[Prüfungsabteilung]] dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine [[Übersetzung]] der geänderten [[Patentansprüche]] in den [[Amtssprachen des Europäischen Patentamts]] einzureichen, die nicht die [[Verfahrenssprache]] sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 [-> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]]] ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das [[europäisches Patent|Patent]]. **Regel 95 (4) EPÜ 2000** Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die [[Prüfungsabteilung]] den Antrag zurück. Regel 90-96 -> [[Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Entscheidung über den Antrag ====== Regel 95 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents. Regel 95 (1) EPÜ -> [[Widerruf des Patents]] \\ Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit. Regel 95 (2) EPÜ -> [[Prüfung der geänderten Patentansprüche]] \\ Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung die geänderten Patentansprüche. Regel 95 (3) EPÜ -> [[Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche]] \\ Der Antragsteller wird aufgefordert, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. Regel 95 (4) EPÜ -> [[Zurückweisung des Antrags]] \\ Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung zu antworten oder die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel II EPÜ: Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift. ====== Entscheidung über den Antrag ====== Regel 135 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Weiterbehandlung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. **Regel 135 (3) EPÜ** Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== Regel 135 EPÜ -> [[Weiterbehandlung]] \\ Beschreibt die Weiterbehandlung. ====== Entscheidung über den Antrag ====== Regel 136 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. **Regel 136 (4) EPÜ** Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. ===== siehe auch ===== Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung.