====== Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ====== Regel 88 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass über einen Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung entscheidet. **Regel 88 (4) EPÜ** Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 88 EPÜ -> [[Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte]] \\ Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.