====== Entscheidung ohne Mitwirkung anderer Beteiligter ====== Regel 109 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer in der Besetzung nach Absatz 2 a) ohne Mitwirkung anderer Beteiligter entscheidet. **Regel 109 (3) EPÜ** In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPÜ -> [[Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.