====== Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer ====== Artikel 112 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei grundsätzlichen Rechtsfragen. Artikel 112 (1) EPÜ -> [[Vorlage an die Große Beschwerdekammer]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befasst wird. Artikel 112 (2) EPÜ -> [[Beteiligung am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer]] \\ Erklärt, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt sind. Artikel 112 (3) EPÜ -> [[Bindung an die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer]] \\ Regelt, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für die Beschwerdekammer bindend ist. Die Bestimmungen des Artikels 112 EPÜ sehen vor, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer befasst, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 - 3.1.01 )) ==== Voraussetzungen ==== Nach Artikel 16 VOBK wird die Große Beschwerdekammer mit einer Frage befasst, wenn die vorlegende Kammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, die in einer Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthalten ist, abweichen will.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Eine Entscheidung, die von der in einer anderen Beschwerdekammerentscheidung vertretenen Auffassung abweicht, eine divergierende Auffassung, die in Entscheidungen verschiedener Kammern zum Ausdruck kommt, oder eine Abweichung von der nationalen Rechtsprechung eines Landes sind für sich genommen kein hinreichender Vorlagegrund (siehe auch Artikel 15 VOBK).((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Das Rechtssystem des Europäischen Patentübereinkommens lässt damit Raum für die Fortentwicklung der Rechtsprechung und stellt es in das Ermessen der Kammern, ob sie ein Abweichen von anderen Entscheidungen begründen oder die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befassen wollen.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) ==== Aussetzung des Prüfungsverfahrens bei Vorgreiflichkeit einer G-Entscheidung ==== Hängt eine Entscheidung der Prüfungsabteilung völlig von der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über eine ihr nach Artikel 112 EPÜ vorgelegte Rechtsfrage ab und ist dies der Prüfungsabteilung bekannt, so ist die Weiterbearbeitung der Anmeldung bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die Grosse Beschwerdekammer auszusetzen.((T 166/84)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 6 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Sechster Teil: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.