====== Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer ====== Die Bestimmungen des Artikels 112 EPÜ sehen vor, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer befasst, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 - 3.1.01 )) Artikel 112 (1) a), Artikel 112 (2) EPÜ -> [[Vorlage durch eine Beschwerdekammer]] \\ Artikel 112 (1) b) EPÜ 2000 -> [[Vorlage durch den Präsidenten]] \\ Artikel 112 (3) EPÜ -> [[Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer]] ==== Voraussetzungen ==== Nach Artikel 16 VOBK wird die Große Beschwerdekammer mit einer Frage befasst, wenn die vorlegende Kammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, die in einer Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthalten ist, abweichen will.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Eine Entscheidung, die von der in einer anderen Beschwerdekammerentscheidung vertretenen Auffassung abweicht, eine divergierende Auffassung, die in Entscheidungen verschiedener Kammern zum Ausdruck kommt, oder eine Abweichung von der nationalen Rechtsprechung eines Landes sind für sich genommen kein hinreichender Vorlagegrund (siehe auch Artikel 15 VOBK).((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Das Rechtssystem des Europäischen Patentübereinkommens lässt damit Raum für die Fortentwicklung der Rechtsprechung und stellt es in das Ermessen der Kammern, ob sie ein Abweichen von anderen Entscheidungen begründen oder die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befassen wollen.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) ==== Aussetzung des Prüfungsverfahrens bei Vorgreiflichkeit einer G-Entscheidung ==== Hängt eine Entscheidung der Prüfungsabteilung völlig von der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über eine ihr nach Artikel 112 EPÜ vorgelegte Rechtsfrage ab und ist dies der Prüfungsabteilung bekannt, so ist die Weiterbearbeitung der Anmeldung bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die Grosse Beschwerdekammer auszusetzen.((T 166/84)) ===== siehe auch ===== Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Grosse Beschwerdekammer]] (Artikel 22 EPÜ)