====== Entscheidung im Einspruchsverfahren ====== Das Verfahren wird in jedem Fall mit einer Entscheidung abgeschlossen. Die Einspruchsabteilung kann beschließen, das europäische Patent zu widerrufen, den Einspruch zurückzuweisen oder das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten (Artikel 101 EPÜ).((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) Ist der Patentinhaber an der Aufrechterhaltung des Patents nicht mehr interessiert, so kann er den Widerruf des Patents beantragen. Das Patent wird dann widerrufen, weil keine vom Patentinhaber gebilligte Fassung vorliegt (Artikel 113 (2) EPÜ).((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) Ein Widerruf ist ebenfalls zu erwarten, wenn der Patentinhaber gegenüber dem EPA erklärt, dass er für alle benannten Vertragsstaaten auf das Patent verzichtet.((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) Wird der Einspruch zurückgezogen, so kann das Verfahren durch eine förmliche Entscheidung der Einspruchsabteilung eingestellt werden (Regel 84 (2) EPÜ). Ebenso stellt die Einspruchsabteilung das Verfahren ein, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist und der Einsprechende nicht innerhalb der in Regel 84 (1) EPÜ genannten Frist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) ===== siehe auch ===== Artikel 99 (1) EPÜ -> [[Einspruch]]