====== Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung ====== Regel 122 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Zeugen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall und Sachverständige Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit haben. **Regel 122 (3) EPÜ** Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben. ===== siehe auch ===== Regel 122 EPÜ -> [[Kosten der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.