====== Entrichtung der Gebühren ====== **Artikel 5 (1) GebO EPÜ** Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts in Euro zu entrichten. **Artikel 5 (2) GebO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden. Die [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von [[laufendes Konto|laufenden Konten]] beim Europäischen Patentamt. Die [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] (VAA) regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt von [[laufendes Konto|laufenden Konten]]. ===== siehe auch ===== GebO -> [[Gebührenordnung]] \\ Regelt die Erhebung von Gebühren, die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und seiner Ausführungsordnung vorgesehen sind. VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt. VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.