====== Entrichtung der Gebühren ======
**Artikel 5 (1) GebO EPÜ**
Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts in Euro zu entrichten.
**Artikel 5 (2) GebO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.
Die [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von [[laufendes Konto|laufenden Konten]] beim Europäischen Patentamt.
Die [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] (VAA) regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt von [[laufendes Konto|laufenden Konten]].
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
Regelt die Erhebung von Gebühren, die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und seiner Ausführungsordnung vorgesehen sind.
VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.