====== Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats ====== Artikel 145 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts. Artikel 145 (1) EPÜ -> [[Einsetzung eines engeren Ausschusses]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats. Artikel 145 (2) EPÜ -> [[Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses. ===== siehe auch ===== Artikel 143 EPÜ -> [[Besondere Organe des Europäischen Patentamts]] \\ Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben. EPÜ, Teil 9 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.