====== Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung ====== Regel 66 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung bestimmt und sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht übermittelt. **Regel 66 EPÜ** Gleichzeitig mit der Erstellung des [[europäischer Recherchenbericht|europäischen Recherchenberichts]] bestimmt das [[Europäische Patentamt]] den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel II EPÜ: Europäischer Recherchenbericht|Europäischer Recherchenbericht]] \\ In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.