====== Ende der Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren ====== Artikel 86 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, wann die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet. **Artikel 86 (2) EPÜ** Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]] \\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.