====== Elektronische Einreichung ====== -> [[Online-Dienste des Europäischen Patentamts]] \\ -> [[EPA-Software für die Online-Einreichung]] \\ -> [[EPA-Dienst zur Web-Einreichung]] \\ -> [[Online-Einreichung 2.0]] \\ -> [[Case-Management-System]] (CMS) \\ -> [[Online-Einreichung nachgereichter Unterlagen nach dem PCT]] \\ -> [[ePCT-Filing]] \\ -> [[PCT-SAFE]] \\ -> [[DOCX-Einreichung]] \\ -> [[Unterschriftserfordernisse bei der Online-Einreichung]] \\ -> [[Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung]] \\ -> [[DOCX]] \\ Amtsblatt Mai 2021, A42 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/05/a42_de.html|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 2021 über die elektronische Einreichung von Unterlagen]] Amtsblatt März 2021, A19 -> [[https://epo.newsweaver.co.uk/official-journal-germany/hjazoiot9yeyign8alxk45/external?email=true&a=6&p=59065369&t=31374334|Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. März 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (CA/D 3/21)]] Amtsblatt März 2021, A20 -> [[https://epo.newsweaver.co.uk/official-journal-germany/1eowa6vdvynyign8alxk45/external?email=true&a=6&p=59065369&t=31374334|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 3. März 2021 über die elektronische Einreichung von Unterlagen]] Amtsblatt November 2020, A120 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2020/11/a120_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Oktober 2020 über die Verfahren und Absicherungen nach dem EPÜ und dem PCT bei einer Nichtverfügbarkeit der Mittel zur elektronischen Einreichung und anderer Online-Dienste]] Amtsblatt September 2020, A105 -> [[https://epo.newsweaver.co.uk/official-journal-germany/1edx7ry735uyign8alxk45/external?email=true&a=6&p=57896966&t=31374334|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. September 2020 über die für die elektronische Einreichung von Unterlagen zu benutzende EPA-Software für die Online-Einreichung]] Amtsblatt Mai 2020, A59 -> [[https://epo.newsweaver.co.uk/official-journal-germany/1f9eomc3586yign8alxk45/external?email=true&a=6&p=57120642&t=31374334|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. April 2020 über die elektronische Einreichung von Unterlagen]] Unterlagen können gemäß diesem Beschluss und unbeschadet der anderweitig bestehenden Möglichkeiten zur Einreichung elektronisch eingereicht werden, und zwar über die [[Online-Einreichung]] (OLF), die neue Online-Einreichung (CMS), die [[Online-Einreichung 2.0]] oder den Dienst zur Web-Einreichung (Web-Einreichung) des EPA.((Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 3. März 2021 über die elektronische Einreichung von Unterlagen)) Am 16. November 2015 tritt der revidierte Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die elektronische Einreichung von Unterlagen in Kraft. Mit Inkrafttreten des Beschlusses ist die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Beschwerdeverfahren nicht mehr zwingend erforderlich. Die Bestimmung des Artikels 8 (2) des Beschlusses vom 26. Februar 2009 über die elektronische Einreichung von Unterlagen (ABl. EPA 2009, 182) wurde im revidierten Beschluss gestrichen. -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/09/a78_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 23. September 2016 über die Online-Einreichung nachgereichter Unterlagen nach dem PCT einschließlich des Antrags nach Kapitel II PCT]] Derzeit werden folgende Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung im Sinne von Regel 2 (1) EPÜ und Regel 89bis PCT vom EPA bereitgestellt bzw. zugelassen: [[Web-Einreichung]], [[Online-Einreichung]], [[CMS]], [[ePCT-Filing|ePCT]] und [[PCT-SAFE]].((Mitteilung des EPA vom 18. Januar 2018 über nach dem EPÜ und dem PCT zur Verfügung stehende Absicherungen bei Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung)) Im Euro-Direkt-Verfahren und in der europäischen Phase schützt Regel 134 (1) EPÜ [-> [[Verlängerung von Fristen]]] die Nutzer, falls eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung am letzten Tag der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht zur Verfügung steht. Sie sieht vor, dass sich die Frist in diesem Fall auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, an dem wieder alle Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung verfügbar sind. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass das EPA die Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat.((Mitteilung des EPA vom 18. Januar 2018 über nach dem EPÜ und dem PCT zur Verfügung stehende Absicherungen bei Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung)) ===== siehe auch ===== Artikel 75 (1) EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] Regel (2) EPÜ -> [[Einreichung von Unterlagen]] -> [[Elektronische Nachrichtenübermittlung]]