====== Elektronische Akten ====== Regel 147 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt werden. **Regel 147 (1) EPÜ** Zu allen [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]] und [[europäisches Patent|Patenten]] werden vom [[Europäischen Patentamt]] Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt. Die geänderte Regel 147 (1) EPÜ stellt klar, dass das EPA Akten von Patenten und Patentanmeldungen in elektronischer Form anlegt, führt und aufbewahrt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 19. Oktober 2016 über die geänderte Regel 147 EPÜ)) ===== siehe auch ===== Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]] \\ Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.