====== Elektronische Akten ====== Regel 147 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt werden. **Regel 147 (1) EPÜ** Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt. ===== siehe auch ===== Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]] \\ Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.