====== Einwendungen Dritter ====== Regel 114 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einwendungen Dritter. Regel 114 (1) EPÜ -> [[Schriftliche Einwendungen]] \\ Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 114 (2) EPÜ -> [[Mitteilung an den Anmelder oder Patentinhaber]] \\ Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel II EPÜ: Einwendungen Dritter|Einwendungen Dritter]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften für Einwendungen Dritter gegen europäische Patentanmeldungen behandelt. Es beschreibt die Anforderungen an die Einreichung und Begründung von Einwendungen.