====== Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung ====== Regel 71 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Entrichtung der Gebühren und die Einreichung der Übersetzungen als Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten gilt. **Regel 71 (5) EPÜ** Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten. Wenn der Anmelder innerhalb der vorgegebenen Frist die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie etwaige Anspruchsgebühren nach Regel 71 (4) EPÜ entrichtet und die Übersetzungen der Ansprüche einreicht (und keine Berichtigung oder Änderung der in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung beantragt oder einreicht), gilt dies nach Regel 71 (5) EPÜ als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Bezieht sich die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ auf einen Hilfsantrag, so berechnen sich die Anspruchsgebühren, die auf diese Mitteilung hin zu entrichten sind, nach der Zahl der Ansprüche in diesem Hilfsantrag. Beantragt der Anmelder daraufhin jedoch die Erteilung auf der Grundlage eines höherrangigen Antrags, müssen auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin keine Anspruchsgebühren entrichtet werden. Auch nachdem der Anmelder auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin sein Einverständnis erklärt hat, kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren vor Abgabe des Erteilungsbeschlusses an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung an den Anmelder jederzeit wieder aufnehmen (siehe G 12/91, ABl. EPA 1994, 285). Dies wird selten vorkommen, kann sich aber als notwendig erweisen, z. B. wenn der Prüfungsabteilung infolge von Einwendungen Dritter nach Artikel 115 EPÜ ein besonders relevanter Stand der Technik bekannt wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.