====== Eintritt in die europäische Phase ====== Artikel 22 (3) PCT -> [[PCT:Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter]] \\ Artikel 39 (1) b) PCT -> [[PCT:Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt]] \\ Regel 159 (1) EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] \\ -> [[Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase]] Das EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltes Amt beginnt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst nach Ablauf der 31-Monatsfrist ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, dem Prioritätstag (Artikel 22 (3) und 39 (1) b) PCT, Regel 159 (1) EPÜ).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens)) ===== siehe auch ===== Regel 159 (1) EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] \\