====== Eintragungsvoraussetzungen für Vertreter ====== **Artikel 134 (2) EPÜ** Jede natürliche Person, die a) die Staatsangehörigkeit eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und c) die [[europäische Eignungsprüfung]] bestanden hat, kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.