====== Eintragung von Rechtsübergängen ====== Regel 22 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird. Regel 22 (1) EPÜ -> [[Nachweis des Rechtsübergangs]] \\ Beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss. Regel 22 (2) EPÜ -> [[Verwaltungsgebühr für die Eintragung]] \\ Erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Regel 22 (3) EPÜ -> [[Wirksamkeit des Rechtsübergangs]] \\ Beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten|Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten]] \\ Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.