====== Eintragung von Rechtsübergängen (Umschreibung) ====== **Regel 22 (1) AO EPÜ** Der Rechtsübergang einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] wird auf Antrag eines Beteiligten in das [[Europäisches Patentregister|Europäische Patentregister]] eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Den Erfordernissen der Regel 20 EPÜ [Regel 22 EPÜ 2000] wird genügt wird, wenn ... es dem zuständigen Organ des EPA, das die vorgelegten Unterlagen angemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände prüft, durch diese Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die behaupteten Fakten der Wahrheit entsprechen.((vgl. Entscheidung T 261/03)) ==== Umschreibegebühr ==== **Regel 22 (2) AO EPÜ** Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine [[Verwaltungsgebühr]] entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. **Regel 22 (3) EPÜ 2000** Ein Rechtsübergang wird dem [[Europäischen Patentamt]] gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Regel 22-24 -> [[Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten]] \\ ===== siehe auch ===== * [[Rechtsübergang des europäischen Patents]] Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Eintragung von Rechtsübergängen ====== Regel 22 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird. Regel 22 (1) EPÜ -> [[Nachweis des Rechtsübergangs]] \\ Beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss. Regel 22 (2) EPÜ -> [[Verwaltungsgebühr für die Eintragung]] \\ Erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Regel 22 (3) EPÜ -> [[Wirksamkeit des Rechtsübergangs]] \\ Beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.