====== Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten ====== Regel 23 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist. Regel 23 (1) EPÜ -> [[Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte]] \\ Beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist. Regel 23 (2) EPÜ -> [[Löschung der Eintragungen]] \\ Erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten|Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten]] \\ Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.