====== Einstweilige besondere Finanzbeiträge ====== Artikel 47 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Vertragsstaaten jeden Monat einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge zahlen, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. **Artikel 47 (4) EPÜ** Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 47 EPÜ -> [[Vorläufige Haushaltsführung]] \\ Beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.