====== Einstimmigkeit ====== Artikel 35 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist. **Artikel 35 (3) EPÜ** Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll. ===== siehe auch ===== Artikel 35 EPÜ -> [[Abstimmungen]] \\ Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.