====== Einspruchsabteilungen ====== Artikel 19 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen. Artikel 19 (1) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen]] \\ Erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind. Artikel 19 (2) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über Einsprüche. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.