====== Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens ====== Regel 93 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens die Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens einstellt. **Regel 93 (2) EPÜ** Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein [[europäisches Patent]] ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die [[Prüfungsabteilung]] das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 Satz 1 [-> [[Entscheidung über den Antrag]]] genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet. ===== siehe auch ===== Regel 93 EPÜ -> [[Vorrang des Einspruchsverfahrens]] \\ Beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.