====== Einspruch ====== **Artikel 99 (1) EPÜ** Innerhalb von __neun Monaten__ nach [[Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt]] [-> [[Einspruchsfrist]]] kann jedermann [-> [[Einspruchsberechtigung]]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] gegen dieses [[Patent]] [[Einspruch]] einlegen. Artikel 99 (1) S. 2 EPÜ -> [[Einspruchsgebühr]] \\ Artikel 99 (2) EPÜ -> [[Wirkungsbereich des Einspruchs]] \\ Artikel 93 (3) EPÜ -> [[Beteiligte des Einspruchsverfahrens]] \\ Artikel 93 (4) EPÜ -> [[Beitritt des rechtmäßigen Patentinhabers zum Einspruchsverfahren]] \\ Artikel 100 EPÜ -> [[Einspruchsgründe]] \\ Artikel 101 (1) EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs]] \\ Artikel 101 (2) EPÜ -> [[Widerruf des europäischen Patents]] \\ Artikel 101 (3) EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] \\ Artikel 103 EPÜ -> [[Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift]] \\ Artikel 104 EPÜ -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\ Artikel 105 EPÜ -> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]] \\ Regel 76 EPÜ -> [[Form und Inhalt des Einspruch]] \\ -> [[Charakter des Einspruchsverfahrens]] \\ -> [[Einspruchsberechtigung]] \\ -> [[Einspruchsschrift]] \\ -> [[Einreichung des Einspruchs]] \\ -> [[Inhalt der Einspruchsschrift]] \\ -> [[Stellungnahme des Patentinhabers]] \\ -> [[Einspruchsfrist]] \\ -> [[Reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung]] \\ -> [[Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Entscheidung im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt]] \\ -> [[Mehrere Einsprechende]] \\ -> [[Gemeinsamer Einspruch mehrerer Einsprechenden]] \\ -> [[Zeugeneinvernahme im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Einspruch eines Strohmanns]] \\ -> [[Ermittlung der Einspruchsabteilung von Amts wegen]] \\ -> [[Beschleunigung des Einspruchsverfahrens]] \\ Einspruch gegen ein vom EPA nach Maßgabe des [[Europäischen Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erteiltes Patent kann von jedermann [-> [[Einspruchsberechtigung]]] außer dem Patentinhaber selbst eingelegt werden, und zwar innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Einspruchsfrist]]]. In einem Verfahren kann es auch [[mehrere Einsprechende]] geben. Ein Einspruch kann nur auf die in Artikel 100 EPÜ vorgesehenen Gründe [-> [[Einspruchsgründe]]] gestützt werden: Am Ende des Verfahrens können drei verschiedene Entscheidungen stehen: Der Einspruch wird zurückgewiesen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Das Patent wird in geänderter Fassung aufrechterhalten; dann wird eine neue Patentschrift veröffentlicht. Das Patent wird widerrufen. Der Einspruch gilt für sämtliche im europäischen Patent benannten Staaten. Wie gegen alle anderen abschließenden Entscheidungen der erstinstanzlichen Organe kann gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde [Art. 166 ff -> [[Beschwerde]]] eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Teil 5 EPÜ -> [[Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\