====== Einspruch ====== Artikel 99 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent. Artikel 99 (1) EPÜ -> [[Frist und Bedingungen für den Einspruch]] \\ Beschreibt die Frist und Bedingungen, unter denen jedermann Einspruch gegen ein europäisches Patent einlegen kann. Artikel 99 (2) EPÜ -> [[Umfang des Einspruchs]] \\ Erklärt, dass der Einspruch das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erfasst, in denen es Wirkung hat. Artikel 99 (3) EPÜ -> [[Beteiligte am Einspruchsverfahren]] \\ Regelt, wer am Einspruchsverfahren beteiligt ist. Artikel 99 (4) EPÜ -> [[Rechtsnachfolge im Einspruchsverfahren]] \\ Erklärt, dass ein Rechtsnachfolger eines Patentinhabers unter bestimmten Bedingungen in das Einspruchsverfahren eintreten kann. -> [[Charakter des Einspruchsverfahrens]] \\ -> [[Einspruchsberechtigung]] \\ -> [[Einspruchsschrift]] \\ -> [[Einreichung des Einspruchs]] \\ -> [[Inhalt der Einspruchsschrift]] \\ -> [[Stellungnahme des Patentinhabers]] \\ -> [[Einspruchsfrist]] \\ -> [[Reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung]] \\ -> [[Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Entscheidung im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt]] \\ -> [[Mehrere Einsprechende]] \\ -> [[Gemeinsamer Einspruch mehrerer Einsprechenden]] \\ -> [[Zeugeneinvernahme im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Einspruch eines Strohmanns]] \\ -> [[Ermittlung der Einspruchsabteilung von Amts wegen]] \\ -> [[Beschleunigung des Einspruchsverfahrens]] \\ Einspruch gegen ein vom EPA nach Maßgabe des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erteiltes Patent kann von jedermann [-> [[Einspruchsberechtigung]]] außer dem Patentinhaber selbst eingelegt werden, und zwar innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Einspruchsfrist]]]. In einem Verfahren kann es auch [[mehrere Einsprechende]] geben. Ein Einspruch kann nur auf die in Artikel 100 EPÜ vorgesehenen Gründe [-> [[Einspruchsgründe]]] gestützt werden: Am Ende des Verfahrens können drei verschiedene Entscheidungen stehen: Der Einspruch wird zurückgewiesen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Das Patent wird in geänderter Fassung aufrechterhalten; dann wird eine neue Patentschrift veröffentlicht. Das Patent wird widerrufen. Der Einspruch gilt für sämtliche im europäischen Patent benannten Staaten. Wie gegen alle anderen abschließenden Entscheidungen der erstinstanzlichen Organe kann gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde [Art. 166 ff -> [[Beschwerde]]] eingelegt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 5 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren|Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.