====== Einsicht nach Veröffentlichung ====== Artikel 128 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einsicht in die Akten nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. **Artikel 128 (4) EPÜ** Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. ===== siehe auch ===== Artikel 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.