====== Einsicht in unveröffentlichte Anmeldungen ====== Artikel 128 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten unveröffentlichter Anmeldungen gewährt wird. **Artikel 128 (1) EPÜ** Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. ===== siehe auch ===== Artikel 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.