====== Einsicht in die Akten früherer Anmeldungen ====== Artikel 128 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Einsicht in die Akten früherer Anmeldungen nach Veröffentlichung einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung. **Artikel 128 (3) EPÜ** Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen. ===== siehe auch ===== Artikel 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.