====== Einsicht in das Original oder eine Kopie ====== Regel 149 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten in das Original oder in eine Kopie gewährt wird. **Regel 149 (1) EPÜ** Die [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akten]] einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] durch Gerichte und Behörden der [[Vertragsstaaten]] wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 [-> [[Durchführung der Akteneinsicht]]] ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPÜ -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\ Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.