====== Einsicht durch Dritte ====== Regel 149 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren können. **Regel 149 (2) EPÜ** Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPÜ -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\ Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.