====== Einsicht durch Dritte ====== Regel 149 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren können. **Regel 149 (2) EPÜ** Gerichte und Staatsanwaltschaften der [[Vertragsstaaten]] können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom [[Europäischen Patentamt]] übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die [[Akteneinsicht]] wird nach Maßgabe des Artikels 128 [-> [[Zustellung durch unmittelbare Übergabe]]] gewährt und ist gebührenfrei. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPÜ -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\ Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.