====== Einsicht bei Berufung auf die Anmeldung ====== Artikel 128 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Einsicht gewährt wird, wenn der Anmelder sich gegenüber einem Dritten auf seine Anmeldung berufen hat. **Artikel 128 (2) EPÜ** Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. ===== siehe auch ===== Artikel 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.