====== Einsetzung eines engeren Ausschusses ====== Artikel 145 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats. **Artikel 145 (1) EPÜ** Die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 [-> [[Besondere Organe des europäischen Patentamts]]] gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]] einsetzen, dem das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich. ===== siehe auch ===== Artikel 145 EPÜ -> [[Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats]] \\ Regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts.