====== Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit ======
Artikel 52 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
**Artikel 52 (3) EPÜ**
Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
===== siehe auch =====
Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
====== Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit ======
Artikel 52 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
**Artikel 52 (3) EPÜ**
Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
===== siehe auch =====
Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.