====== Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit ====== Artikel 52 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. **Artikel 52 (3) EPÜ** Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. ===== siehe auch ===== Artikel 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.