====== Einreichungsorte ====== Artikel 75 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht werden kann. **Artikel 75 (1) EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] kann eingereicht werden: a) beim [[Europäischen Patentamt]] oder b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]], wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. ===== siehe auch ===== Artikel 75 EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung.