====== Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften ====== Regel 2 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften. Regel 2 (1) EPÜ -> [[Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen]] \\ Beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können. Regel 2 (2) EPÜ -> [[Authentizität von Schriftstücken]] \\ Erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.