====== Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung ====== **Regel 6 (1) AO EPÜ** Eine [[Übersetzung]] nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] einzureichen. **Regel 6 (2) AO EPÜ** Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a [-> [[Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]]]. Ist das Schriftstück ein [[Einspruch]], eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft. Regel 6 (3) - (7) AO EPÜ -> [[Sprachenermäßigungen für Kleinanmelder]] Regel 1-7 -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\