====== Einreichung von Übersetzungen ====== Regel 6 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen. Regel 6 (1) EPÜ -> [[Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2]] \\ Beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist. Regel 6 (2) EPÜ -> [[Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4]] \\ Erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.