====== Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei nationaler Behörde ====== Nr. 12.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Abbuchungsauftrag über die Gebühren bei einer zuständigen nationalen Behörde einzureichen. **Nr. 12.1 VLK** Wird die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht, so kann auf einem der zulässigen Wege ein Abbuchungsauftrag über die Gebühren eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Nr. 12 VLK -> [[Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde]] \\ Regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt.