====== Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags ======
**Regel 155 (1) AO EPÜ**
Der [[Umwandlungsantrag]] nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die in Artikel 66 [-> [[Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung]]] vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung.
**Regel 155 (2) AO EPÜ**
Bei der Übermittlung des [[Umwandlungsantrag|Umwandlungsantrags]] an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaaten]] fügt die betreffende Zentralbehörde oder das [[Europäische Patentamt]] dem Antrag eine Kopie der Akte der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] bei.
**Regel 155 (3) AO EPÜ**
Artikel 135 Absatz 4 [-> [[Umwandlungsantrag]]] ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.
===== siehe auch =====
Teil 8 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags ======
Regel 155 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.
Regel 155 (1) EPÜ -> [[Frist für die Einreichung des Umwandlungsantrags]] \\
Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen.
Regel 155 (2) EPÜ -> [[Übermittlung des Umwandlungsantrags]] \\
Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.
Regel 155 (3) EPÜ -> [[Übermittlung vor Ablauf von zwanzig Monaten]] \\
Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.