====== Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags ====== Regel 155 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags. Regel 155 (1) EPÜ -> [[Frist für die Einreichung des Umwandlungsantrags]] \\ Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen. Regel 155 (2) EPÜ -> [[Übermittlung des Umwandlungsantrags]] \\ Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei. Regel 155 (3) EPÜ -> [[Übermittlung vor Ablauf von zwanzig Monaten]] \\ Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Achter Teil -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Achter Teil: Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht|Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht]] \\ Dieser Teil regelt die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen europäischer Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen.