====== Einreichung und Anforderungen ======
Artikel 76 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Teilanmeldung nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen ist und nur für einen Gegenstand eingereicht werden kann, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht.
**Artikel 76 (1) S. 1 EPÜ**
Eine [[europäische Teilanmeldung]] ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] unmittelbar beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] einzureichen.
Rein verfahrensrechtlich gesehen ist die Einreichung einer Teilanmeldung eine Verfahrenshandlung, die im Verfahren der Teilanmeldung erfolgt; sie ist die Handlung, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01))
Die Einreichung einer Teilanmeldung nach der Erteilung ist auch konzeptionell unmöglich, weil es nichts zu teilen gibt, wenn keine Stammanmeldung mehr besteht.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01))
**Artikel 76 (1) S. 2 EPÜ**
Sie [-> [[europäische Teilanmeldung]]] kann nur für einen [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstand]] eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren [[Europäische Patentanmeldung|Anmeldung]] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
Bei einer Kette von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede Einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, ist es eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung unmittelbar und eindeutig aus dem Offenbarungsgehalt jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt.((G 0001/06 vom 28.6.2007 - Ketten von Teilanmeldungen/SEIKO))
G 1/05, G 1/06, G 3/06:((Gemäß Artikel 8 ihrer Verfahrensordnung hat die Große Beschwerdekammer beschlossen, die von der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 in der Sache T 39/03 (G 1/05), von der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 in der Sache T 1409/05 (G 1/06) und von der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 in der Sache T 1040/04 (G 3/06) vorgelegten Rechtsfragen gemeinsam zu behandeln))
G 01/05:
(1) Can a divisional application which does not meet the requirements of Article 76(1) EPC because, at its actual filing date, it extends beyond the content of the earlier application, be amended later in order to make it a valid divisional application?
(2) If the answer to question (1) is yes, is this still possible when the earlier application is no longer pending?
(3) If the answer to question (2) is yes, are there any further limitations of substance to this possibility beyond those imposed by Articles 76(1) and 123(2) EPC? Can the corrected divisional application in particular be directed to aspects of the earlier application not encompassed by those to which the divisional as filed had been directed?
G 1/06:
1) Ist es bei einer Folge von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen)
Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des
Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser
Teilanmeldung unmittelbar, eindeutig und einzeln aus dem Offenbarungsgehalt
jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
ableiten lässt?
2) Falls diese Bedingung nicht hinreichend ist, wird mit diesem Satz dann
zusätzlich verlangt, a) dass der Anspruchsgegenstand dieser Teilanmeldung in den Anspruchsgegenständen der vorangehenden Teilanmeldungen verschachtelt sein muss oder b) dass sämtliche dieser Teilanmeldung vorangehenden Teilanmeldungen das
Erfordernis des Artikels 76 (1) EPÜ erfüllen müssen?
G 3/06: Kann ein Patent, das auf eine Teilanmeldung erteilt wurde, die den Erfordernissen des Artikels 76 (1) EPÜ nicht genügte, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einreichung über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausging, im Einspruchsverfahren so geändert werden, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ entkräftet wird und damit die genannten Erfordernisse erfüllt sind?
G 1/06: In the case of a sequence of applications consisting of a root (originating) application followed by divisional applications, each divided from its predecessor, it is a necessary and sufficient condition for a divisional application of that sequence to comply with Article 76(1), second sentence, EPC that anything disclosed in that divisional application be directly and unambiguously derivable from what is disclosed in each of the preceding applications as filed.
**Artikel 76 (1) S. 3 EPÜ**
soweit diesem Erfordernis [-> [[Gegenstand der europäischen Teilanmeldung]]] entsprochen wird, gilt die [[europäische Teilanmeldung|Teilanmeldung]] als an dem [[Anmeldetag]] der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren [[Prioritätsrecht]].
Weder in Artikel 4G1 der Pariser Verbandsübereinkunft noch in seiner Entsprechung im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 76 (1) Satz 2) ist vorgesehen, daß die Einreichung einer Teilanmeldung einen [[Prioritätsrecht|Prioritätsanspruch]] begründen kann, dessen Wirkung bis zum Anmeldetag der Stammanmeldung zurückreicht.(T 998/99)
=== Doppelpatentierungsverbot ====
-> [[Doppelpatentierung]]
===== siehe auch =====
Artikel 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] \\
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.