====== Einreichung und Anforderungen ====== Artikel 76 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Teilanmeldung nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen ist und nur für einen Gegenstand eingereicht werden kann, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht. **Artikel 76 (1) EPÜ** (1) Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht. ===== siehe auch ===== Artikel 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] \\ Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.