====== Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde ====== Nr. 12 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt. Nr. 12.1 VLK -> [[Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei nationaler Behörde]] \\ Ermöglicht die Einreichung eines Abbuchungsauftrags über die Gebühren bei einer zuständigen nationalen Behörde. Nr. 12.2 VLK -> [[Fristwahrung bei späterem Eingang]] \\ Regelt die Fristwahrung, wenn ein Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist beim EPA eingeht. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.