====== Einreichung fristgebundener Schriftstücke ====== Artikel 14 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen können. **Artikel 14 (4) EPÜ** [[privatrecht:natuerliche_person|Natürliche]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristische]] Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem [[ep:vertragsstaaten|Vertragsstaat]], in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer [[patentrecht:amtssprache|Amtssprache]] dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der [[ep:ausfuehrungsordnung|Ausführungsordnung]] eine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. Die in Artikel 14 Absatz 4 EPÜ vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.(Regel 1 I S. 2 EPÜ) ===== siehe auch ===== Artikel 14 EPÜ -> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] \\ Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.