====== Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten ====== Regel 17 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird. Regel 17 (1) EPÜ -> [[Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung]] \\ Beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird. Regel 17 (2) EPÜ -> [[Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr]] \\ Erklärt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der neuen Anmeldung zu entrichten sind. Regel 17 (3) EPÜ -> [[Zahlung der Benennungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders|Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.