====== Einreichung einer beglaubigten Abschrift ====== Regel 40 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Einreichung einer beglaubigten Abschrift der früher eingereichten Anmeldung und gegebenenfalls einer Übersetzung. **Regel 40 (3) EPÜ** Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 40 EPÜ -> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.