====== Einreichung der Vollmacht ====== Regel 152 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. **Regel 152 (1) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.