====== Einreichung von Unterlagen ====== Regel 116 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder oder Patentinhaber aufgefordert werden kann, Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. **Regel 116 (2) EPÜ** Sind dem [[Anmelder]] oder [[Patentinhaber]] die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents|Aufrechterhaltung des Patents]] entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des [[EPÜ|Übereinkommens]] genügen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 116 EPÜ -> [[Vorbereitung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.