====== Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 82 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Patentinhaber aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. **Regel 82 (3) EPÜ** Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden. Andernfalls wird das Patent widerrufen. ===== siehe auch ===== Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.