====== Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 82 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Patentinhaber aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. **Regel 82 (3) EPÜ** Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden. Andernfalls wird das Patent widerrufen. ===== siehe auch ===== Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang. ====== Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 95 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antragsteller aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. **Regel 95 (3) EPÜ** Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.