====== Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 95 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antragsteller aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. **Regel 95 (3) EPÜ** Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die [[Prüfungsabteilung]] dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine [[Übersetzung]] der geänderten [[Patentansprüche]] in den [[Amtssprachen des Europäischen Patentamts]] einzureichen, die nicht die [[Verfahrenssprache]] sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 [-> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]]] ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das [[europäisches Patent|Patent]]. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über die Anträge]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.